RE: Faking & Phishing
Faking:
§ 281
Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
§ 273
Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1.
eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.
einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 275 StGB
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
1.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2.
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3.
Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3)§ 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)
§ 276
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Phishing:
Der Täter, der eine gefälschte Internetseite herstellt, die etwa den Eindruck hervorrufen soll, von einem Kreditinstitut zu stammen, macht sich wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 Variante 1 StGB strafbar. Gleiches gilt für die anschließende Übersendung einer gefälschten E-Mail, welche den Eindruck hervorrufen soll, sie rühre von einem Kreditinstitut her, und dazu bestimmt ist, den getäuschten Internetnutzer zum Aufruf der gefälschten Internetseite zu motivieren. § 269 Abs. 1 Variante 1 StGB lautet:
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...
Der Täter, welcher fremde Passwörter ausspäht, um diese im Rahmen des Online-Bankings zu verwenden, um sich hierdurch auf Kosten des Opfer zu bereichern, begeht in aller Regel einen Computerbetrug im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift bestimmt auszugsweise:
§ 263a Computerbetrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…
Die Amtsgerichte Bensheim und Hamm bewerten das phishing regelmäßig als Computerbetrug im Sinne von § 263a StGB (AG Bensheim NJOZ 2007, 3351; AG Hamm, Urt. v. 05.09.2005 - 10 Ds 101 Js 244/05 -). Auch das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass phishing nach geltendem Recht strafbar sei (Pressemitteilung des BMJ vom 20.09.2006; Gegenäußerung zur BR-Stellungnahme, BT-Drucksache 16, 3656, S. 19, Anl. 2 sub 2 b).
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